Richtiges Verhalten bei Stalking und Cyberstalking
Vor einiger Zeit wurde ein neues Nachstellungs (Stalking)-Gesetz eingeführt, das es dem Opfer erleichtert, nachzuweisen, dass der Täter ihn oder sie belästigt hat.
Seitdem genügt ein Nachweis darüber, dass es zu einem wiederholten Stalking- Verhalten gekommen ist, welches dazu geeignet ist, das Stalking-Opfers nicht unerheblich in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen.
Es werden zukünftig auch solche Fälle erfasst, in denen spezielle Programme und Apps zum Stalking durch den / die Täter genutzt werden. Gleiches gilt für Fälle, in denen der Täter die Identität seines Opfers annimmt und fälscht bzw. vortäuscht und in Folge zum Beispiel Konten in sozialen Medien erstellt, über die er Bilder oder Nachrichten in diffamierender Art und Weise veröffentlicht.
Hiermit hat der Gesetzgeber eine deutliche Verschärfung zu den bisherigen Regelungen bzgl. des Psychoterrors aus dem Netz vorgenommen.
Der § 238 StGB musste modifiziert werden
In seiner ersten Form befasste sich der § 238 StGB lediglich mit der Nachstellung von Personen im realen, normalen Leben. Als Folge hieraus wurde nur Person bestraft, die eine andere Person in unbefugter Art und Weise nachstellt. Diese Nachstellung musste, so der Gesetzeswortlaut, beharrlich erfolgen.
Der Gesetzgebers gab eine genaue Beschreibungen der Art und Weise, wie die Tat durchgeführt werden konnte wie folgt vor:
- die Nähe in räumlicher Natur musste zwingend von dem Täter gesucht werden
- das Stalking konnte unter Verwendung von technischen bzw. Telekommunikationsmitteln sowie über Dritte durchgeführt werden, um auf diese Weise einen Kontakt zu dem Stalking-Opfer herzustellen
- personenbezogene Daten werden missbräuchlich von dem Täter genutzt
Eine Versuchsstrafbarkeit war ebenfalls normiert worden.
Auf die Art und Weise wie der Täter seine Kontaktaufnahme vornimmt oder versucht, ist für die Strafbarkeit unbeachtlich. Alleine schon die missbräuchliche Verwendung von den personenbezogenen Daten des Stalking-Opfers durch den Täter für die Bestellung von Dienstleistungen oder auch Waren ist genauso strafbar wie die Veranlassung dritter Personen, Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen oder herzustellen.
Auch kommt eine Begehung anderer Straftaten gemeinsam mit dem Stalking in Betracht. So ist z. B. auch die Bedrohung des Stalking-Opfers oder die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens, der Freiheit oder Gesundheit sowie auch der Angehörigen des Opfers natürlich eine Straftat. Dies gilt natürlich auch bei vergleichbaren Taten. Sollten durch diese Handlungen die Lebensgestaltung des Opfers in einer schwerwiegenden Art und Weise eine Beeinträchtigung erfahren, so ist die Strafbarkeit der Handlung des Täters als gegeben anzusehen. Schwerwiegend waren Beeinträchtigungen wie z. B. Wechsel des Arbeitgebers auf Grund des Stalkings, Umzug in eine andere Stadt, Ändern der Telefonnummern, Verlust des Freundeskreises u. ä. Dies alles mit dem Ziel, den Nachstellungshandlungen des Täters entkommen bzw. diese unterbinden zu können.
Da jedoch den Stalking- Handlungen ein gewisses Erfolgsmoment anhaftetet, sahen sich diese erheblicher Kritik ausgesetzt. Durch die Modifikation des § 238 StGB wurde dieses Kriterium “aufgeweicht” bzw. entfernt.
Gem. der Neufassung des § 238 StGB ist es für die Strafbarkeit des Stalkings künftig vollends ausreichend, wenn der Täter ein wiederholtes Verhalten an den Tag legt und durch dieses Verhalten eine Beeinträchtigung des Lebens von dem Stalking-Opfer in einer “nicht unerheblichen” Form entsteht.
Nicht nur das Hauptkriterium für die Strafbarkeit des Handelns wurde in dem § 238 StGB jetzt verschärft. Auch die drohenden Strafen für ein derartiges Handeln haben eine Verschärfung erfahren. Aktuell sieht der § 238 Absatz 1 StGB für Stalking eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis maximal drei Jahren oder auch eine Geldstrafe vor. Entscheidend für das Strafmaß ist dabei, welche Folgen das Stalking für das Opfer mit sich bringt.
Sollte ein Stalker den Tod, des Opfers selbst – einer Person, welche dem Opfer nahesteht – oder einem Angehörigen des Stalking-Opfers verursachen, so beträgt das Strafmaß gem. § 238 Absatz 3 StGB eine Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren vor.
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann das Strafmaß des § 238 Absatz 1 StGB auch auf eine Freiheitsstrafe von mindestens drei bis maximal fünf Jahren vorsehen.
Cyberstalking wurde ausgeweitet
Mittlerweile hat sich das Stalking auch auf das weltweite Netz ausgeweitet und dabei auch Formen und Gestalten angenommen, die früher undenkbar gewesen sind.
Besonders häufig kommt es hier zu Veröffentlichungen von Bildern der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen. Bislang galt dies lediglich als eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und wurde strafrechtlich daher nur am Rande behandelt. Mit der verschärfenden Modifizierung des Stalking-Gesetzes jedoch erfuhren auch diese Handlungen eine deutliche Strafverschärfung. Die Veröffentlichung von besonders intimen Aufnahmen aus vergangenen Partnerschaften wurde deutlich strafverschärft. Dies insbesondere, da derartige Handlungen in der letzten Zeit massiv zugenommen haben. Auf Grund der stark angestiegenen Vielzahl solcher Fälle, haben sich hier schon eigene Begrifflichkeiten wie z. B. “Racheporno” oder auch “revenge porn” etabliert. Unter diesen Begrifflichkeiten haben sich ganze Internetseiten und – gruppen entwickelt, deren Mitglieder bzw. Konsumenten immer weiteren Zuwachs erhalten. Dieses Phänomen kann natürlich von dem Gesetzgeber so in dieser Form nicht geduldet werden, sodass der § 238 StGB auch in dieser Hinsicht dringend einer Modifizierung bedurfte.
Auch neugeregelt worden ist, dass die Stalking-Maßnahmen im Zusammenspiel mit technischen online Hilfsmitteln verschärft unter Strafe gestellt werden. Hierbei steht besonders die sogenannte Stalkerware im Fokus, mit welcher ein Stalker die vollständige Onlineüberwachung des Stalking-Opfers inklusive Bewegungsprofilen sowie Einsichtnahme in persönliche Nachrichten wie z. B. Whatsapp, Signal o.ä. einrichten bzw. vornehmen kann.
Es wird hier auch nicht verkannt, dass Stalking eine überaus schlimme Straftat ist und dass die Folgen für das Stalking-Opfer durchaus erheblich sein können. In Deutschland gilt jedoch nach wie vor die rechtliche Maxime der Unschuldsvermutung, sodass der Vorwurf des Stalkings seitens der Staatsanwaltschaft zunächst einmal nachgewiesen werden muss. Soweit Sie sich mit dem Vorwurf des Stalkings konfrontiert sehen, so haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Recht steht Ihnen zu. Sie sollten es daher auch ausüben, bis Sie rechtsanwaltschaftlich Vertreten sind. Sollten Sie bereits eine Vorladung Seitens der Polizei erhalten haben oder mit einer solchen rechnen, können Sie gerne umgehend mit uns Kontakt aufnehmen. Wir übernehmen dann Ihre Verteidigung, sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch in einem sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren.
Sollten Sie selbst Opfer von Stalking geworden sein und sich in Ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt sehen, so sollten Sie auf gar keinen Fall aus Angst heraus untätig bleiben. Das ist ein Fehler, den leider allzuviele Stalking-Opfer begehen.
Auch in diesem Fall können Sie gerne umgehend mit uns Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen, helfen Ihnen dabei diese richtig umzusetzen und dem Stalking nach Möglichkeit ein Ende zu setzen.