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Dieselskandal – keine Verjährung?

Der Bundesgerichtshof hat in den aktuellen Urteilen vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 bestätigt, dass auch nach Ablauf der gesetzlichen 3-jährigen Verjährungsfrist ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch hinsichtlich eines VW Diesel-PKW mit dem Motorentyp EA189 besteht. Der Bundesgerichtshof wendet hier die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB an und bestätigt damit die Verurteilung des Fahrzeugherstellers, der Klägerin den Kaufpreis abzüglich Nutzungsvorteilen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückzuzahlen, obschon die Klägerin das Fahrzeug vor 2015 erworben hatte und etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin eigentlich verjährt waren. Über diese Vorschrift ergibt sich insofern eine Haftungszeit von 10 Jahren, sofern es sich um den Erwerb eines Neuwagens mit einem Motor des Typs EA 189 handelt.

Sofern Sie Ihren VW Diesel-PKW als Neuwagen zwischen Januar 2012 und September 2015 erworben haben, prüfen wir gerne etwaige bestehende Schadensersatzansprüche und unterstützen Sie im Hinblick auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.




 

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