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E-Scooter: Alkohol – oder Drogenfahrt

E-Scooter: Fahrverbot nach Alkohol – oder Drogenfahrt nach § 24 Abs.2 StVG

In der Rechtsprechung spielt derzeit die Frage eine Rolle, ob ein Elektroroller / E-Scooter ein Kraftfahrzeug i. S. des StGB / StVG ist. Es wird hierbei diskutiert, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter angesichts des geringen Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeiten des E-Scooters hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen ist.

Dies ist z. B. für eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bedeutsam.

Der BGH hat hierzu in einem Beschluss vom 02. 03. 2021 (4 StR 366/20) festgestellt, dass mit einem E-Scooter ohne menschlichen Kraftaufwand eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden kann. Daher könnte es sich bei diesem um ein Elektrokleinstfahrzeug i. S. des § 1 eKFV gehandelt haben. Nach dem BGH zählen Fahrzeuge dieser Klasse zwar gem. § 1 eKFV zu den Kraftfahrzeugen i. S. des § 1 Abs. 2 StVG. Jedoch sind in § 1 Abs. 1 eKFV verschiedene Fahrzeugarten zusammengefasst. Diesen ist zwar der elektrische Antrieb und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gemeinsam. Im übrigen weisen sie aber unterschiedliche technische Merkmale auf.

Es bleibt daher offen, welcher Klasse die E-Scooter zuzurechnen sind.

Daher ist auch weiterhin offen, ob dies bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor berücksichtigt werden muss/kann.

Das OLG Zweibrücken (29.06.2021, 1 OWi 2SsBs 40/21) hat hierzu entschieden, dass der Art des geführten Kraftfahrzeugs, wie eben z. B. einem E-Scooter, für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, kein derart bestimmende Bedeutung zukommt, dass dieser Umstand alleine schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, § 24a StVG entfallen lässt. Vielmehr sind die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt weiterhin bestimmendes Kriterium.

Hier kann von Bedeutung sein, dass der Betroffene nur wenige Meter gefahren ist (LG Dortmund 07.02.20, 35 Qs 3/20) oder der Verstoß nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr begangen wurde (AG Dortmund 21.01.20, 729 Ds 349/19).

Es kommt daher auf den konkreten Einzelfall an.

Immer gilt aber: keine Angaben außer den Personalien gegenüber der Polizei!!

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