Häufig kommt es zwischen Grundstücksnachbarn zu Streitigkeiten aufgrund von überhängenden Ästen, oder hervortretenden Wurzeln durch den Baum des Nachbarn. Sofern durch herüberhängende Äste oder herübergewachsene Wurzeln eine wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Grundstückes vorliegt, besteht ein Anspruch auf Entfernung durch den Nachbarn, bzw. nach vorheriger angemessener Fristsetzung auch im Wege der Selbstvornahme (§ 910 BGB).
Dies setzte bisher grundsätzlich Abwägung der Verhältnismäßigkeit voraus, insbesondere falls der Baum durch den Beschnitt in seinem Bestand gefährdet wird, sofern dieser grundsätzlich den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand einhält, oder aus Gründen des Zeitablaufes, nach den Regeln des jeweiligen Nachbarschaftsgesetzes des Landes, nicht mehr entfernt werden musste.
Nachdem bereits zuvor der BGH in einem Urteil entschieden hat, dass bei Vorliegen von wesentlichen Beeinträchtigungen der Nachbar das Recht hat im Wege der Selbstvornahme überhängende Äste zu beschneiden, auch wenn dies den Tod des Baumes zur Folge haben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2021, Az. V ZR 234/19), hat nunmehr das Landgericht Frankenthal einen solchen Anspruch auch im Bereich der herüberwachsenden Wurzeln, unter Berufung auf das Urteil des BGH bejaht. Entscheidend ist jedoch auch hier, dass dieses Recht nicht per se besteht, sondern nur wenn eine tatsächliche wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes vorliegt. In diesem Fall könne eine Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung unterbleiben, da das in § 910 BGB geregelte Selbsthilferecht eine einfache Art der Hilfe bieten soll und der Nachbar primär dafür zu sorgen hat, dass weder Äste noch Wurzeln auf das Nachbargrundstück herüberwachsen. (vgl. Landgericht Frankental, Urteil vom 11.08.2021, Az.: 2 S 132/20).
Haben auch Sie Probleme mit herüberhängenden Ästen oder herüberwachsenden Wurzeln Ihres Nachbarn, oder werden selbst auf Beseitigung in Anspruch genommen? Kontaktieren Sie uns gerne, damit wir mit Ihnen die Möglichkeiten im Einzelfall erörtern können, insbesondere ob überhaupt eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die einen entsprechenden Anspruch auf Entfernung begründen könnte.