In Bausparverträgen wird unterschieden zwischen der Ansparphase und der Darlehnsphase. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2017 die Praxis verschiedener Bausparkassen, den Bausparer in der Darlehnsphase mit Gebühren zu belasten, für rechtswidrig erklärt hat, ist durch aktuelles Urteil vom 15.11.2022 durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden, dass dies – bezogen auf den streitgegenständlichen Bausparvertrag der BHW – auch für die Ansparphase gilt. Dies bedeutet, dass auch in der Ansparphase Bausparer nicht mit Kontoführungsgebühren, Jahresentgelt, Servicepauschale oder dergleichen belastet werden können. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die Abwälzung diese Kosten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Bausparer seinen bereits hinreichend über die Abschlussgebühr und die geringen Guthabenzinsen in der Ansparphase belastet. Die zugrundeliegenden Klauseln in den Bausparverträgen seien daher wegen Verstoßes gegen AGB-Recht nichtig.
Sofern Ihre Bausparkasse Ihnen bezogen auf Ihren Bausparvertrag derartige Gebühren berechnet haben sollte, können Sie diese ggf. für Zeiträume von bis zu 10 Jahren zurückfordern. Gern sind wir bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.