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Kein Lohnanspruch für geringfügig…

Kein Lohnanspruch für geringfügig Beschäftigte bei coronabedingtem Lockdown

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht trägt grundsätzlich allein der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko des Betriebes, mithin auch das Risiko von Betriebsstörungen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt, wenn er seine Mitarbeiter aufgrund der Verwirklichung seines Betriebsrisikos nicht beschäftigen kann.

Im nunmehr zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber Lohn an eine geringfügig Beschäftigte mit der Begründung nicht ausgezahlt, dass sein Laden aufgrund eines behördlich angeordneten Corona- Lockdowns habe schließen müssen. Für sonstige sozialversicherungspflichtig-beschäftigte Mitarbeiter konnte Kurzarbeitergeld beantragt und ausgezahlt werden, für geringfügig Beschäftigte ist dies aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht möglich.

Die Instanzgerichte verurteilten den Arbeitgeber antragsgemäß, das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in einer Leitentscheidung vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21, klargestellt, dass pandemiebedingte Betriebsschließungen nicht unter das allgemeine Betriebsrisiko fallen und Arbeitgeber daher unter Umständen nicht zahlungspflichtig sind.

Höchstrichterlich entschieden wurde dies nunmehr für den Fall einer geringfügigen Beschäftigung, höchstrichterlich ist allerdings ungeklärt, ob für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte etwas anderes zu gelten hat. Dem entsprechend ist es nach wie vor ratsam auch bei zukünftigen pandemiebedingten Betriebsschließungen insbesondere zu prüfen, inwiefern Kurzarbeit rechtssicher angeordnet werden kann.

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