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„Ein, zwei Gläschen und dann ab nach Hause…“

Das denken sich viele Mitbürger und steigen in ihren PKW Richtung heimisches Bett. Doch was droht einem Autofahrer, wenn er unter Alkoholeinfluss Auto fährt?

Das deutsche Recht besagt, dass man ab einer Promillegrenze von 1,1 fahruntauglich ist. Kommt man also dann in eine Verkehrskontrolle, kommt nach dem Pusten das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Zudem ist der Führerschein dann weg.

Möchte man dann nach der erteilten Sperre eine neue Fahrerlaubnis beantragen kann einem jetzt ein weiteres böses Erwachen drohen, denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17. März 2021 (BVerwG 3 C 3.20) entschieden, dass eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) angeordnet werden kann.

Was als „Idiotentest“ bekannt, drohte bis dato erst ab 1,6 Promille…

Hintergrund des neuen Urteils ist, dass der Kläger die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis nach seiner strafgerichtlichen Entziehung wegen einer Alkoholfahrt begehrte, die Führerscheinstelle von ihm in diesem Zusammenhang eine positiven MPU verlangte, um Eignungszweifel und Alkoholmissbrauch für die Zukunft auszuräumen. Bei dem Kläger wurde ein BAK-Wert von 1,3 Promille festgestellt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel die Berufung zugelassen und durch Urteil die beklagte Stadt verpflichtet, ohne vorherige Beibringung einer MPU dem Kläger eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen erhobene Revision hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Hess VGH auf und wies die Klage ab.

Daraus folgt, dass die Führerscheinstelle die Beibringung einer positiven MPU auch dann verlangen kann, wenn bei einem Ersttäter ein BAK-Wert zwischen 1,1 und 1,6 Promille festgestellt wird. Voraussetzung ist dann, dass weitere Tatsachen gegeben sein müssen, die eine Annahme von zukünftigem Alkoholmissbrauch begründen. Neu ist dabei, dass auch das Fehlen von sog. Ausfallerscheinungen als negative Tatsache gewertet werden kann.

Doch statt Klarheit, bringt das Urteil noch mehr Verwirrung… Versucht man in einer Polizeikontrolle möglichst nüchtern zu wirken, kann einem eine MPU drohen. Versucht man hingegen besonders betrunken zu wirken, so droht einem schnell ein Verfahren wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt.

Was also tun?

 

Wir empfehlen daher bei einer Verkehrskontrolle daher zwei goldene Regeln:

  1. Sagen Sie nichts gegenüber der Polizei!
  2. Rufen Sie einen Anwalt an, gerne auch uns!

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