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Gestaltungs- optimierung beim Berliner Testament

Um den Wunsch der gegenseitigen Absicherung von Eheleuten zu entsprechen wird als häufige Form des Testamentes das sogenannte „Berliner Testament“ von den Beteiligten Eheleute gewählt. Darin setzen diese sich gegenseitig als Alleinerben ein, Schlusserben sollen – soweit vorhanden – die Kinder der Eheleute werden. Häufig mit einer Pflichtteilsstrafklausel kombiniert dient das Berliner Testament der Absicherung des überlebenden Ehegatten, um eine – gegebenenfalls streitige – Erbauseinandersetzung mit den Kindern des überlebenden Ehegatten zu vermeiden. So eindeutig und unkompliziert diese Form der letztwilligen Verfügung von Todes wegen erscheint, können damit doch ganz erhebliche Nachteile verbunden sein: So besteht bereits bei Vorhandensein einer lastenfreien Immobilie die Gefahr, dass Freibeträge überschritten werden und es für die beteiligten Familienangehörigen zu einer doppelten Belastung des Nachlasses mit Erbschaftsteuern kommt. Insoweit ist regelmäßig zu überprüfen, ob nicht bereits beim Tode des erstversterbenden Ehegatten eine andere Vermögensverteilung in Betracht kommt. Hier bietet sich die Gestaltung durch Aussetzung von Vermächtnissen, Auflagen oder Einräumung eines Nießbrauchrechtes an. Wird dann noch mit einer gegebenenfalls zehn Jahre vor dem Erbfall verfügten vorweggenommenen Erbfolge die Nachlassregulierung kombiniert, lassen sich die Steuerfreibeträge und damit verbundene Belastung des Nachlasses erhöhen, da frühere Erwerbe zu Lebzeiten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht hinzugerechnet werden, so sie außerhalb des zehn Jahreszeitraums des § 14 Erbschaftsteuergesetz liegen. Auch werden Vermächtnisse, mit denen der Erbe belastet ist, gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd in Abzug gebracht. Auch die frühzeitige Beteiligung der Kinder wie auch der Enkelkinder, denen ebenfalls ein weiterer Freibetrag von 200.000,00 Euro zusteht, stellen eine bedenkenswerte Gestaltungsalternative dar. Soweit der überlebende Ehegatte sich der vollständigen Verfügungsgewalt nicht begeben will, kommt in einem solchen Fall bis zu seinem Ableben die Einsetzung als Testamentsvollstrecker in Betracht. Die Errichtung eines Berliner Testaments kann insoweit durchaus einen komplexen Sachverhalt abdecken, der einer sorgfältigen Abwägung der rechtlichen Fragestellung bedarf.

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